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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt

Der Fall:

Die Klägerin war sog. "Gassigänger" beim örtlichen Tierheim und ging in dieser Eigenschaft täglich ca. 1,5 Std. mit immer demselben Hund spazieren. Auf einem Trampelpfad war sie ausgerutscht und hatte sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen, die operativ versorgt werden musste. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil es sich letztlich um "Privatvergnügen" handele.


Die Begründung:

Das SG Oldenburg widersprach der Berufsgenossenschaft und gab der Gassigängerin recht. Letztlich war entscheidend, dass das Vorliegen einer sog. Wie-Beschäftgigung bejaht wurde. Demnach muss es sich um eine ernstliche einem fremden Unternehmen dienliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrem Erscheinungsbild nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss konkret unter solchen Umständen verrichtet werden, dass sie einer solchen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt.

  • ernstliche einem fremden Unternehmen dienliche Tätigkeit => unstreitig erfüllt, das Tierheim ist ein für die Gassigängerin fremdes Unternehmen und das Gassi gehen ist eine dem Tierheim dienliche Tätigkeit (Eine Vereinsmitgliedschaft ändert übrigens nichts daran, dass der Verein trotzdem nicht "mein" sondern ein fremdes Unternehmen ist.)
  • von wirtschaftlichem Wert => ebenfalls erfüllt, da hier kein erwerbswirtschaftlicher Wert im engeren Sinne gemeint ist; vielmehr besteht der wirtschaftliche Wert des Gassi gehens darin, dass das Tierheim nur dadurch die verpflichtende artgerechte Haltung gewährleisten kann.
  • die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers => ja, natürlich entspricht das Gassi gehen dem Willen des Vereins.
  • ihrem Erscheinungsbild nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen => auch diese Voraussetzung ist erfüllt; wenn sich keine ehrenamtliche Gassigänger finden würden, könnte das Tierheim diese Aufgabe professionell an entsprechende Unternehmen auslagern und/oder die eigenen Mitarbeiter könnten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses das Gassi gehen übernehmen.
Wichtig:

Eine sog. Wie-Beschäftigung wäre ausgeschlossen, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht - wenn die Mitglieder des Tierheim z. B. satzungsgemäß im Rahmen ihrer Mitgliedschaft dazu verpflichtet wären.

Deshalb Vorsicht, wenn Arbeits-/Dienststunden in der Vereinssatzung verankert sind und von den Mitgliedern verpflichtend erbracht werden müssen. In diesen Fällen besteht kein automatischer Versicherungsschutz bzw. ein eventuell vorhandener Versicherungsschutz könnte dadurch entfallen.


Fazit:

Der vorliegende Fall begrenzt sich nicht auf Tierheim sondern ist auf alle weiteren Vereinsbereiche gleichermaßen übertragbar. Sofern eine sog. Wie-Beschäftigung vorliegt, kann eine berufsgenossenschaftliche Absicherung eines Arbeitsunfalls erfolgen. Satzungsgemäße Mitgliedschaftverpflichtungen stehen dieser Wie-Beschäftigung jedoch entgegen. Prüfen Sie daher Ihre Satzung und stimmen Sie den Sachverhalt vor allem mit Ihrem Versicherer ab.

SG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2025, Az. S 73 U 162/21

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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