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Urteile
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Das Recht zur Teilnahme an der MV gehört zu den existentiellen Mitgliedschaftsrechten eines Vereinsmitglieds. Die Einladung zur MV dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Mitglieds, sondern dem Interesse sämtlicher Mitglieder. Vor diesem Hintergrund ist ein satzungswidriger Einberufungsmangel ein relevanter Verstoß, der die Unwirksamkeit der in der betreffenden MV gefassten Beschlüsse zur Folge hat.
Die MV fand in hybrider Form statt. Die Möglichkeit einer hybriden Durchführung ist in der Satzung des Beklagten nicht geregelt. Es kommt somit auf die gesetzliche Regelung gem. § 32 Abs. 2 BGB an. Hiernach kann bei der Berufung der Versammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und auch andere Mitgliederrechte ausüben können. Der Verein machte hiervon aber rechtfehlerhaft Gebrauch.
Denn mit der Einladung wurde eine Anmeldefrist für die digitale Teilnahme festgelegt; eine Teilnahme nach Fristablauf war nicht mehr möglich. Den Mitgliedern wird so die Teilnahme und damit die Ausübung ihrer vereinsrechtlichen Rechte und Pflichten verwehrt.
Es mag zwar stimmen, dass es für den Verein aus organisatorischen Gründen ein Interesse daran gibt, die Teilnehmerzahl sowohl in Präsenz als auch in elektronischer Form bereits mit einem angemessenen Vorlauf zur MV zu erfahren. Eine solche Frist müsste jedoch in der Satzung festgelegt werden.
Ferner erfolgte die Berufung der MV außerdem rechtsfehlerhaft, als dass sich aus der Einladung nicht die konkrete Ausgestaltungsmöglichkeit der Online-Teilnahme ergibt. Es wird zwar in der Einladung angegeben, dass ein bestimmtes Abstimmungstool ("Polyas") zur Verwendung kommen soll. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich jedoch nicht nur auf ein Stimmrecht, sondern umfassen zudem u. a. ein Teilnahme- und Rederecht. Die Wahrnehmung dieser Rechte ist im Wege der elektronischen Teilnahmer über "Polyas" nicht vollständig möglich oder gewährleistet.
Es reicht insofern nicht aus, dass weitere Informationen über die Online-Teilnahme erst nach der verbindlichen Anmeldung mitgeteilt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Mitglieder aufgrund von Unklarheiten über die Möglichkeiten der Teilnahme von einer solchen abgesehen haben.
Fazit:
Neben den speziellen Hinweisen zur Online-Mitgliederversammlung, sei der Satz "Beschlüsse der MV sind nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Vereinssatzung verstoßen" allen Vereinsvorständen in ganz grundsätzlicher Weise dringend ans Herz gelegt!
Amtsgericht Spandau, Urteil vom 27.06.2024, Az. 3 C 78/24
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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Anforderungen an eine hybride Mitgliederversammlung
Der Fall:
Der Verein hatte zu einer Mitgliederversammlung in hybrider Form eingeladen. Wegen einer besseren Planbarkeit bzw. entsprechender Vorbereitung war eine Ausschlussfrist für die Teilnahme gesetzt worden; danach sei eine Teilnahme nicht mehr möglich. War dies rechtens?
Die Begründung:
Beschlüsse der MV sind nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Vereinssatzung verstoßen. Dies gilt auch für Beschlüsse und Wahlen, die auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen MV gefasst werden.
Das Recht zur Teilnahme an der MV gehört zu den existentiellen Mitgliedschaftsrechten eines Vereinsmitglieds. Die Einladung zur MV dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Mitglieds, sondern dem Interesse sämtlicher Mitglieder. Vor diesem Hintergrund ist ein satzungswidriger Einberufungsmangel ein relevanter Verstoß, der die Unwirksamkeit der in der betreffenden MV gefassten Beschlüsse zur Folge hat.
Die MV fand in hybrider Form statt. Die Möglichkeit einer hybriden Durchführung ist in der Satzung des Beklagten nicht geregelt. Es kommt somit auf die gesetzliche Regelung gem. § 32 Abs. 2 BGB an. Hiernach kann bei der Berufung der Versammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und auch andere Mitgliederrechte ausüben können. Der Verein machte hiervon aber rechtfehlerhaft Gebrauch.
Denn mit der Einladung wurde eine Anmeldefrist für die digitale Teilnahme festgelegt; eine Teilnahme nach Fristablauf war nicht mehr möglich. Den Mitgliedern wird so die Teilnahme und damit die Ausübung ihrer vereinsrechtlichen Rechte und Pflichten verwehrt.
Es mag zwar stimmen, dass es für den Verein aus organisatorischen Gründen ein Interesse daran gibt, die Teilnehmerzahl sowohl in Präsenz als auch in elektronischer Form bereits mit einem angemessenen Vorlauf zur MV zu erfahren. Eine solche Frist müsste jedoch in der Satzung festgelegt werden.
Ferner erfolgte die Berufung der MV außerdem rechtsfehlerhaft, als dass sich aus der Einladung nicht die konkrete Ausgestaltungsmöglichkeit der Online-Teilnahme ergibt. Es wird zwar in der Einladung angegeben, dass ein bestimmtes Abstimmungstool ("Polyas") zur Verwendung kommen soll. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich jedoch nicht nur auf ein Stimmrecht, sondern umfassen zudem u. a. ein Teilnahme- und Rederecht. Die Wahrnehmung dieser Rechte ist im Wege der elektronischen Teilnahmer über "Polyas" nicht vollständig möglich oder gewährleistet.
Es reicht insofern nicht aus, dass weitere Informationen über die Online-Teilnahme erst nach der verbindlichen Anmeldung mitgeteilt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Mitglieder aufgrund von Unklarheiten über die Möglichkeiten der Teilnahme von einer solchen abgesehen haben.
Fazit:
Neben den speziellen Hinweisen zur Online-Mitgliederversammlung, sei der Satz "Beschlüsse der MV sind nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Vereinssatzung verstoßen" allen Vereinsvorständen in ganz grundsätzlicher Weise dringend ans Herz gelegt!
Amtsgericht Spandau, Urteil vom 27.06.2024, Az. 3 C 78/24
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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