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(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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Steuerliche Neuregelungen 2026
Etliche gesetzliche Neuerungen bringen zum Jahreswechsel auch einige Änderungen für Vereine bzw. gemeinnützige Organisationen mit sich. Nachfolgend finden Sie eine (NICHT abschließende!) Auflistung der wesentlichen Änderungen.
- Übungsleiterfreibetrag:
Erhöhung von 3.000 € auf 3.300 € pro Person und Jahr.
Achtung: Bitte die Auswirkungen des sog. Herrenberg-Urteils sowie die zum 31.12.2026 endende Übergangsfrist beachten!
- Ehrenamtspauschale:
Erhöhung von 840 € auf 960 € pro Person und Jahr.
- Prämienzahlung: neu
Einkommensteuerfrei sind Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden.
- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
Erhöhung der Freigrenze von 45.000 € auf 50.000 € pro Jahr. Das heißt, bei Bruttoerlösen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Sponsoring, Essen- und Getränkeverkauf, Merchandising u. ä.) < 50.000 € entsteht keine KSt und GewSt – und zwar unabhängig vom erzielten Gewinn. Solange die Einnahmen < 50.000 € bleiben, ist ein nach Abzug der Kosten verbleibender Gewinn insoweit irrelevant.
Achtung: Diese Regelung gilt nur für gemeinnützige bzw. steuerbegünstigte Organisationen. Bei nicht-gemeinnützigen Organisationen ist ein Gewinn aus (jeglicher) wirtschaftlicher Tätigkeit oberhalb eines Freibetrags von 5.000 € mit KSt und GewSt zu versteuern. Die Höhe der Einnahmen spielt hier (anders als bei gemeinnützigen Organisationen) keine Rolle.
Achtung: Diese Regelung gilt nur für gemeinnützige bzw. steuerbegünstigte Organisationen. Bei nicht-gemeinnützigen Organisationen ist ein Gewinn aus (jeglicher) wirtschaftlicher Tätigkeit oberhalb eines Freibetrags von 5.000 € mit KSt und GewSt zu versteuern. Die Höhe der Einnahmen spielt hier (anders als bei gemeinnützigen Organisationen) keine Rolle.
- Sphärenrechnung: neu
§ 64 Abs. 3 AO wird um einen neuen Satz 2 ergänzt:
Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14), die Gewinne erzielen, die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – dies umfasst steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe nach den §§ 65 bis 68 AO – weniger als 50 000 € Einnahmen erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
§ 64 AO setzt grundsätzlich eine Zuordnung der von der Körperschaft erwirtschafteten Werte zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb – voraus. Dem Grunde nach sind alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.
Diese Zuordnungsverpflichtung ist jedoch ertragsteuerlich entbehrlich, sofern die Einnahmen der Körperschaft aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – also aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und steuerbegünstigten Zweckbetrieben – insgesamt die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten, da bis zu dieser Freigrenze keine Ertragsbesteuerung stattfindet.
ACHTUNG: Diese Zuordnung ist ertragsteuerlich (!) entbehrlich, also bzgl. KSt und GewSt – aber nicht bzgl. USt!
Beispiel: Sportverein erwirtschaftet 10.000 € aus Startgeldern aktiver Sportler, 10.000 € aus Eintrittsgeldern von Zuschauern und 20.000 € aus Getränkeverkauf. In Summe also weniger als o. g. 50.000 €, so dass demnach alles „in einen Topf“ geschmissen werden könnte. Ja, bzgl. KSt und GewSt schon, aber umsatzsteuerlich sind die Startgelder ust-frei, die Eintrittsgelder ermäßigt mit 7% und die Getränke mit 19%. Hier macht es also sehr wohl einen Unterschied und deshalb kann m. E. die Empfehlung nur lauten, die angebliche Vereinfachungsregelung nicht umzusetzen oder zumindest sehr genau individuell zu prüfen.
Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14), die Gewinne erzielen, die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – dies umfasst steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe nach den §§ 65 bis 68 AO – weniger als 50 000 € Einnahmen erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
§ 64 AO setzt grundsätzlich eine Zuordnung der von der Körperschaft erwirtschafteten Werte zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb – voraus. Dem Grunde nach sind alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.
Diese Zuordnungsverpflichtung ist jedoch ertragsteuerlich entbehrlich, sofern die Einnahmen der Körperschaft aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – also aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und steuerbegünstigten Zweckbetrieben – insgesamt die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten, da bis zu dieser Freigrenze keine Ertragsbesteuerung stattfindet.
ACHTUNG: Diese Zuordnung ist ertragsteuerlich (!) entbehrlich, also bzgl. KSt und GewSt – aber nicht bzgl. USt!
Beispiel: Sportverein erwirtschaftet 10.000 € aus Startgeldern aktiver Sportler, 10.000 € aus Eintrittsgeldern von Zuschauern und 20.000 € aus Getränkeverkauf. In Summe also weniger als o. g. 50.000 €, so dass demnach alles „in einen Topf“ geschmissen werden könnte. Ja, bzgl. KSt und GewSt schon, aber umsatzsteuerlich sind die Startgelder ust-frei, die Eintrittsgelder ermäßigt mit 7% und die Getränke mit 19%. Hier macht es also sehr wohl einen Unterschied und deshalb kann m. E. die Empfehlung nur lauten, die angebliche Vereinfachungsregelung nicht umzusetzen oder zumindest sehr genau individuell zu prüfen.
- Sportliche Veranstaltungen:
Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen gem. § 67a AO wird ebenfalls von 45.000 € auf 50.000 € erhöht.
- Restaurationsleistungen:
Die erneute und nunmehr dauerhafte Senkung der MwSt.-Satzes in der Gastronomie, gilt selbstverständlich auch für Restaurationsleistungen in/von gemeinnützigen Organisationen.
ABER: Der künftig ermäßigte USt-Satz iHv. 7% gilt nur für Speisen – nicht (!) für Getränke.
Dementsprechend müssen Speisen und Getränke getrennt aufgezeichnet werden, damit auch die unterschiedliche Besteuerung greifen kann. Sofern in Ihren Vereinsheimen etc. „richtige“ elektronische Registrierkassen vorhanden sind, ist dies kein Problem. Wenn aber mit sog. offenen Ladenkassen gearbeitet wird (wie fast immer bei Kirmes, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten etc.), muss auch dort eine getrennte Aufzeichnung erfolgen, damit der Verein von der ermäßigten Besteuerung profitieren kann.
In diesem Zuge sei darauf hingewiesen, dass diese offenen Ladenkassen unabhängig von der vorliegenden Neuregelung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ordnungsgemäß sind und von der Finanzverwaltung akzeptiert werden.
ABER: Der künftig ermäßigte USt-Satz iHv. 7% gilt nur für Speisen – nicht (!) für Getränke.
Dementsprechend müssen Speisen und Getränke getrennt aufgezeichnet werden, damit auch die unterschiedliche Besteuerung greifen kann. Sofern in Ihren Vereinsheimen etc. „richtige“ elektronische Registrierkassen vorhanden sind, ist dies kein Problem. Wenn aber mit sog. offenen Ladenkassen gearbeitet wird (wie fast immer bei Kirmes, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten etc.), muss auch dort eine getrennte Aufzeichnung erfolgen, damit der Verein von der ermäßigten Besteuerung profitieren kann.
In diesem Zuge sei darauf hingewiesen, dass diese offenen Ladenkassen unabhängig von der vorliegenden Neuregelung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ordnungsgemäß sind und von der Finanzverwaltung akzeptiert werden.
- Zeitnahe Mittelverwendung:
Grundsätzlich ist die zeitnahe Mittelverwendung eine zentrale Voraussetzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, d. h. alls Einnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren auch wieder für satzungsmäßige Zwecke verausgabt werden.
Von dieser Verpflichtung waren derzeit schon steuerbegünstigte Organisationen befreit, deren Gesamteinnahmen weniger als 45.000 € betragen. Dieser Betrag wird nun auf 100.000 € erhöht.
In der Praxis dürfte sich damit das Thema Mittelverwendung bzw. ein entsprechender Nachweis durch Mittelverwendungsrechnung, Rücklagenbildung o. ä. für einen Großteil der steuerbegünstigten Organisationen erledigt haben.
ABER: Die sonstigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gelten selbstverständlich unverändert fort, insbesondere das Kriterium der Ausschließlichkeit. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieser Grundsatz sicherstellt, dass es trotz der erhöhten Freigrenze zu keiner ungerechtfertigten Mittelansammlung kommt.
Außerdem sind steuerbegünstigte Organsationen ja auch weiterhin ihrer Satzung verpflichtet, d. h. der Vorstand ist ja gewählt worden, um „Förderung von …“ umzusetzen – und dies nicht nur mal „ab und an“ sondern mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und aller Kraft.
Von dieser Verpflichtung waren derzeit schon steuerbegünstigte Organisationen befreit, deren Gesamteinnahmen weniger als 45.000 € betragen. Dieser Betrag wird nun auf 100.000 € erhöht.
In der Praxis dürfte sich damit das Thema Mittelverwendung bzw. ein entsprechender Nachweis durch Mittelverwendungsrechnung, Rücklagenbildung o. ä. für einen Großteil der steuerbegünstigten Organisationen erledigt haben.
ABER: Die sonstigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gelten selbstverständlich unverändert fort, insbesondere das Kriterium der Ausschließlichkeit. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieser Grundsatz sicherstellt, dass es trotz der erhöhten Freigrenze zu keiner ungerechtfertigten Mittelansammlung kommt.
Außerdem sind steuerbegünstigte Organsationen ja auch weiterhin ihrer Satzung verpflichtet, d. h. der Vorstand ist ja gewählt worden, um „Förderung von …“ umzusetzen – und dies nicht nur mal „ab und an“ sondern mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und aller Kraft.
- Künstersozialkasse:
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (= z. B. Alleinunternhalter beim Sommerfest u. ä.). Bisher galt hier die Ausnahme, dass eine KSK-Pflicht erst dann besteht, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen insgesamt mehr als 450 € Gagen gezahlt wurden. Diese €-Grenze wird in 2026 auf 1.000 € angehoben (für 2025 galt ein "Zwischenschritt" iHv. 750 €). Soweit diese Kriterien auf Musikvereine und von ihnen beauftragte Dirigten zutreffen, gelten die bisherigen Ausnahmen fort.
- E-Sport: neu
E-Sport gilt als Sport und kann insofern als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.
Praxistipp: E-Sport gilt als Sport, ist also kein eigener Zweck sondern wird unter dem „normalen“ Sport subsumiert. Dadurch müssen Sportvereine ihre Satzungen nicht ändern, wenn das bisherige Sportangebot künftig um eine E-Sport-Abteilung erweitert werden soll.
ABER: Gewalt- und/oder suchtgeführende Inhalte sind selbstverständlich nicht förderfähig, sodass davon auszugehen ist, dass z. B. klare Jugendschutzkonzepte vorhanden sein müssen, wenn E-Sport als gemeinnütziger Zweck angestrebt wird (dies z. B. in Form einer ergänzenden Satzungsordnung).
Praxistipp: E-Sport gilt als Sport, ist also kein eigener Zweck sondern wird unter dem „normalen“ Sport subsumiert. Dadurch müssen Sportvereine ihre Satzungen nicht ändern, wenn das bisherige Sportangebot künftig um eine E-Sport-Abteilung erweitert werden soll.
ABER: Gewalt- und/oder suchtgeführende Inhalte sind selbstverständlich nicht förderfähig, sodass davon auszugehen ist, dass z. B. klare Jugendschutzkonzepte vorhanden sein müssen, wenn E-Sport als gemeinnütziger Zweck angestrebt wird (dies z. B. in Form einer ergänzenden Satzungsordnung).
- Photovoltaik: neu
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Grundsätzlich dürfen steuerbegünstigte Organisationen ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. § 58 AO regelte hierzu schon bislang einige Ausnahmen, so z. B. dass Mittel auch an andere Organisationen weitergegeben werden dürfen, sofern diese ihrerseits als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Als weitere Ausnahme kommt nun hinzu, dass Vereinsmittel auch für die Installation einer Photovoltaikanlage verwendet werden dürfen, sofern dies nicht zum Hauptzweck des Vereins wird.
Die Einspeisung von nicht selbstverbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erzielte Gewinne können steuerfrei sein (z. B. bei Anlagen < 30kW). Etwaige Dauerverluste aus dem Betrieb dieser Anlagen sind gemeinnützigkeitsunschädlich.
Grundsätzlich dürfen steuerbegünstigte Organisationen ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. § 58 AO regelte hierzu schon bislang einige Ausnahmen, so z. B. dass Mittel auch an andere Organisationen weitergegeben werden dürfen, sofern diese ihrerseits als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Als weitere Ausnahme kommt nun hinzu, dass Vereinsmittel auch für die Installation einer Photovoltaikanlage verwendet werden dürfen, sofern dies nicht zum Hauptzweck des Vereins wird.
Die Einspeisung von nicht selbstverbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erzielte Gewinne können steuerfrei sein (z. B. bei Anlagen < 30kW). Etwaige Dauerverluste aus dem Betrieb dieser Anlagen sind gemeinnützigkeitsunschädlich.
- Mindestlohn:
Erhöhung von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde.
- Minijob-Grenze:
Erhöhung von 556,00 € auf 603,00 € pro Monat.
- Haftungsbeschränkung:
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der genannte Betrag wird künftig von der Ehrenamtspauschale entkoppelt und stattdessen an den Überleiterfreibetrag geknüpft, d. h. er steigt auf 3.300 €. Gleiches gilt für die analoge Regelung für „normale“ Vereinsmitglieder.
Achtung: Unabhängig von einem genannten €-Betrag setzt eine Haftungsfreistellung für u. a. Vorstände stets voraus, dass nicht (!) grob fahrlässig gehandelt wurde. Bei einem Blick in die Rechtsprechung von insbesondere Finanz- und auch Sozialgerichten, wird den handelnden Personen aber genau diese grobe Fahrlässigkeit häufig vorgeworfen.
Beispiel: Es kommt zu einem „Griff in die Kasse“. In der weiteren Folge wird festgestellt, dass zwar satzungsgemäß ein sog. 4-Augen-Prinzip verankert war, dieses aber im Vereinsalltag nie beachtet wurde. Hier wird dem restlichen Vorstand sehr wahrscheinlich grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden können. Oder: Übungsleiter werden auch bei Überschreiten der 3.300 €-Grenze nicht als Minijobber angemeldet, weil man eine selbständige Tätigkeit der Übungsleiter vermutet (Stichwort: „Machen wir schon immer so.“). In Anbetracht der neuen sog. Herrenberg-Rechtsprechung wird dies in sehr vielen Fällen nicht (mehr) korrekt sein, so dass einem Vostand vermutlich grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er nicht wenigstens mal genauer prüft, ob der Uteiltsspruch eines obersten Gerichts Auswirkungen auf die bisherige Vereinspraxis haben könnte.
Der genannte Betrag wird künftig von der Ehrenamtspauschale entkoppelt und stattdessen an den Überleiterfreibetrag geknüpft, d. h. er steigt auf 3.300 €. Gleiches gilt für die analoge Regelung für „normale“ Vereinsmitglieder.
Achtung: Unabhängig von einem genannten €-Betrag setzt eine Haftungsfreistellung für u. a. Vorstände stets voraus, dass nicht (!) grob fahrlässig gehandelt wurde. Bei einem Blick in die Rechtsprechung von insbesondere Finanz- und auch Sozialgerichten, wird den handelnden Personen aber genau diese grobe Fahrlässigkeit häufig vorgeworfen.
Beispiel: Es kommt zu einem „Griff in die Kasse“. In der weiteren Folge wird festgestellt, dass zwar satzungsgemäß ein sog. 4-Augen-Prinzip verankert war, dieses aber im Vereinsalltag nie beachtet wurde. Hier wird dem restlichen Vorstand sehr wahrscheinlich grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden können. Oder: Übungsleiter werden auch bei Überschreiten der 3.300 €-Grenze nicht als Minijobber angemeldet, weil man eine selbständige Tätigkeit der Übungsleiter vermutet (Stichwort: „Machen wir schon immer so.“). In Anbetracht der neuen sog. Herrenberg-Rechtsprechung wird dies in sehr vielen Fällen nicht (mehr) korrekt sein, so dass einem Vostand vermutlich grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er nicht wenigstens mal genauer prüft, ob der Uteiltsspruch eines obersten Gerichts Auswirkungen auf die bisherige Vereinspraxis haben könnte.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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