Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

(Kein) Anspruch auf Zuschuss zur Anschaffung von Sportgeräten

Der Fall:

Ein gemeinnütziger (Mehrsparten-)Sportverein beantragt eine Förderung zur Anschaffung von Sportgeräten für die Fitnesssparte. Der Fördermittelgeber lehnt die Bezuschussung ab, weil es sich bei der Fitnesssparte um ein „normales“ Fitnessstudio handele, mithin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiGB) darstelle. Förderungen in diesem Bereich seien laut Förderrichtlinien nicht möglich. Die Parteien streiten nun darüber, ob die Fitnessparte tatsächlich einem wiGB zuzurechnen ist und ob der Fördermittelgeber berechtigt ist, zur Klärung dieser Frage umfassende eigene steuer-/gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilungen vorzunehmen.


Die Begründung:

Nachdem das Landgericht noch der Argumentation des Fördermittelgebers gefolgt war, hatte die Berufung letztlich Erfolg und bestätigte, dass es sich vorliegend um keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele und daher die Ablehnung des Zuschusses zu Unrecht erfolgt sei.

Die AO beschäftigt sich in §§ 51 ff. mit steuerbegünstigten, darunter auch gemeinnützigen Zwecken. Die AO unterscheidet für die steuerliche Behandlung der wirtschaftlichen Betätigung den ideellen Bereich, also die Verfolgung des satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecks von der Verfolgung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 65 AO), dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) und der Vermögensverwaltung. Die Unterscheidungen dienen der Feststellung, wie die Einnahmen gemeinnütziger Körperschaften zu besteuern sind.

Der in den Förderrichtlinien erwähnte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft wird regulär besteuert. Gem. § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Ein demgegenüber steuerbegünstigter Zweckbetrieb gem. § 65 AO ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke einzig durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der Zweckbetrieb nicht mit anderen, nicht begünstigten Geschäftsbetrieben in größerem Umfang in Wettbewerb tritt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Zweckbetrieb ist demnach selbst ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, welcher jedoch steuerbegünstigt wird, wenn der Satzungszweck ohne einen solchen Zweckbetrieb nicht verwirklicht werden kann.

Für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins gilt die Sonderregelung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO. Sportliche Veranstaltungen stellen einen Zweckbetrieb dar, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 € im Jahr nicht übersteigen. Als sportliche Veranstaltung gilt jede organisatorische Maßnahme des Vereins, die es Sportlern (nicht notwendig Mitgliedern) ermöglicht, Sport zu treiben. Auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt für fünf Jahre verzichtet werden. Sportvereine, die auf die Betragsgrenze verzichten, können im Rahmen ihrer sportlichen Veranstaltungen auch bei erzielten Einnahmen von mehr als 45.000 € jährlich Zweckbetriebe unterhalten, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO erfüllt sind, nämlich die teilnehmenden Sportler keine Vergütung erhalten.

Das Landgericht hat ermittelt, welcher Anteil der eingenommenen zusätzlichen Spartenbeiträge für die Fitnesssparte auf Zeiten entfällt, in welchen ein Übungsleiter anwesend ist. Dieser Anteil liegt nach den unangegriffenen und fehlerfreien Ermittlungen des Landgerichts unterhalb der Grenze von 45.000 €. Insbesondere die Aufteilung des Spartenbeitrages nach der Zeit, in der eine Betreuung der Mitglieder anwesend ist und der Zeit, in der keine Betreuungsperson zur Verfügung steht, ist richtig. Denn eine Sportveranstaltung iSd. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO liegt nur vor, wenn ein Übungsleiter anwesend ist, nicht, wenn nur Sportgeräte zur Nutzung überlassen werden Es darf zu dieser Summe kein Anteil des Grundmitgliedsbeitrags hinzugerechnet werden, weil evtl. ein Teil der Mitglieder deswegen Vereinsmitglied geworden sein könnte, um das Fitnessangebot des Vereins zu nutzen. Denn Mitgliedsbeiträge zählen generell nicht zu den Einnahmen eines Vereins (§ 8 Abs. 5 KStG). Sie sind grundsätzlich dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, wenn sie dem Satzungszweck dienen. Die Satzung des Klägers sieht vor, dass Zweck des Klägers das Sporttreiben ist. Dann aber ist das Einnehmen von Mitgliedsbeiträgen keine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen. Eine Ausnahme wird zwar dann gemacht, wenn dem Mitgliedsbeitrag ein unmittelbarer Nutzen für das Mitglied gegenübersteht. Dieser Anteil ist aber bereits mit der Berücksichtigung des Anteils des Spartenbeitrages, welcher der Nutzung eines gewöhnlichen kommerziellen Fitnessstudios entspricht (unbetreute Zeiten) berücksichtigt.


Fazit:

Wie in vielen anderen Fällen auch, kommt es auf eine saubere Trennung an:
  • Zahlen die Mitglieder ledigliche „normale“ Mitgliedsbeiträge oder werden zusätzliche Sonder/Spartenbeiträge erhoben. Wenn ja, wofür und nach welchem Maßstab.
  • Erfolgt die Nutzung der Sportgeräte „einfach so“ oder stehen qualifizierte Übungsleiter zur Verfügung, die die Nutzung professionell begleiten.
  • Liegen die insofern generierten Einnahmen > 45.000 € und wenn ja, gibt es sog. bezahlte Sportler.
  • Liegt eine Konkurrenzsituation mit einem gewerblichen Fitnessstudio vor.

Anmerkung:

Ab dem 01.01.2026 soll (!) – derzeit noch nicht abschließend entschieden! – die Aufteilung der Einnahmen in die vier Tätigkeitsbereiche teilweise entfallen. Vereine mit < 50.000 € Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollen künftig auf eine Sphärenzuordnung verzichten können. Ob in diesem Fall eine wie oben dargestellt klare – und vorliegend vor allem entscheidende – Trennung möglich gewesen wäre, darf m. E. zumindest bezweifelt werden.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.03.2025, Az. 1 U 35/24


(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:

Zurück