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Fachbeiträge
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel das oberste Organ des Vereins. Ihre Zuständigkeiten können durch die Satzung begrenzt bzw. auf andere Vereinsorgane verlagert, eine Mitgliederversammlung kann aber niemals gänzlich abgeschafft werden.
In Zeiten zunehmender Technisierung wird auch immer öfter die Möglichkeit einer virtuellen Versammlung diskutiert. Sofern die Satzung eine entsprechende Grundlage enthält, ist dies grundsätzlich möglich. Allerdings sind hier technische Voraussetzungen, wie z. B. die Gewährleistung der Personenidentität u. ä. zu beachten, ebenso das Thema Datenschutz.
Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ des Vereins grundsätzlich alle Angelegenheiten mittels Beschlussfassung zu regeln, die durch die Satzung keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Üblicherweise liegt das Recht zur Einberufung der Mitgliederversammlung beim Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Das für die Einberufung zuständige Organ ist auch für die Verlegung oder Absage der Mitgliederversammlung zuständig und sollte dies in gleicher Form vollziehen, wie die Einberufung vollzogen wurde. In welchem zeitlichen Abstand eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat, bestimmt sich ebenfalls nach der Satzung des Vereins.
Wenn Mitglieder ein begründetes und berechtigtes Interesse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung haben, können sie diese Einberufung im Wege eines sog. Minderheitenbegehrens vom dafür zuständigen Organ verlangen. Sofern die Satzung nichts anderes regelt, sind für das Minderheitenbegehren 10% aller (!) Mitglieder erforderlich.
Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, die Form der Einberufung so zu gestalten, dass jedes Mitglied von der Anberaumung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt oder ohne besondere Bemühungen Kenntnis erlangen kann. Kombinationen mehrerer Bekanntmachungsformen sind zulässig.
Die Einladungsfrist ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Verein kann dies seinen individuellen Gegebenheiten entsprechend in der Satzung regeln. Die Frist darf aber nicht zu kurz bemessen sein, d. h. jedem Mitglied muss es möglich sein, an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich auf sie vorbereiten zu können. Die Rechtsprechung geht von mindestens zwei Wochen aus.
Sofern die Satzung keine konkreten Regelungen zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beinhaltet, kann dieser vom dafür zuständigen Organ frei gewählt werden, wobei zu beachten ist, dass es allen Mitgliedern möglich sein muss, an der Versammlung ohne besondere Anstrengungen teilzunehmen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, unabhängig davon, ob sie (auch) Stimmrecht haben, dementsprechend sind alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung einzuladen.
In welchem Umfang die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mit Einladung bekannt gegeben wird, bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen der Satzung. Das Gesetz bestimmt hierzu lediglich, dass es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig ist, „dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird“. (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Mitglieder können Einfluss auf die Tagesordnung nehmen, indem sie Anträge zur Tagesordnung stellen. Gehen diese Anträge vor Festsetzung der Tagesordnung beim Vorstand ein, ist dieser gehalten, die entsprechende Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, es sei denn die Satzung sieht ein abweichendes Regelwerk vor.
Gehen entsprechende Anträge nach Festsetzung der Tagesordnung ein, regelt ebenfalls die Satzung die Vorgehensweise. Enthält die Satzung jedoch keine diesbezüglichen Bestimmungen, kann der Vorstand zwar eine Frist für Anträge setzen, die in der Regel aber ohne Wirkung dahingehend bleibt, dass Anträge nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen wären.
Abweichende Regelungen für sog. Dringlichkeitsanträge können in der Satzung festgeschrieben sein.
Die Mitgliederversammlung - Teil II
Nachdem die Hürden der fristgemäßen Einladung aller teilnahmeberechtigten Mitglieder, mit Bestimmung von Ort und Zeit durch das dazu befugte Vereinsorgan genommen sind, geht es im Folgenden darum, welche Aspekte für eine ordnungsgemäße und rechtwirksame Durchführung der Mitgliederversammlung zu beachten sind.
Zunächst muss ein Versammlungsleiter bestimmt werden. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand bzw. dessen Vorsitzender zum Versammlungsleiter zu berufen.
Bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte können Mitglieder (weitere) Anträge stellen, die vom Versammlungsleiter zuzulassen sind, soweit sie sich sachlich innerhalb der Grenzen des in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstands der Beschlussfassung halten.
Das wichtigste Instrument der Willensbildung im Verein ist die Beschlussfassung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Personen über 18 Jahre können ihr Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben, d. h. eine Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten ist unwirksam, sofern die Satzung eine Übertragung nicht ausdrücklich zulässt. Die Satzung kann auch eingrenzen, auf wen das Stimmrecht zu übertragen ist, z. B. nur auf den Ehegatten (sofern dieser ebenfalls Mitglied ist).
Vom Stimmrecht gesetzlich ausgeschlossen (nicht jedoch vom Teilnahmerecht)! sind Mitglieder, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft, z. B. bei der Entlastung.
Im weiteren Verlauf sind alle Varianten der Abstimmung denkbar:
- mündliche Abstimmung,
- Abstimmung durch Zuruf,
- schriftliche Abstimmung,
- geheime Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln sowie
- Abstimmung en bloc.
Wann die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, ist zwingend in der Satzung geregelt. Diese dort genannte Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Abstimmung erfüllt sein.
Ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss ist nichtig, wenn
- er formfehlerhaft zustande kam,
- er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist,
- er im Widerspruch zu unabdingbaren vereinsrechtlichen Vorschriften steht,
- er gegen Satzungsvorschriften verstößt, die dem gemeinschaftlichen Interesse der Mitglieder an einer ordnungsgemäßen Willensbildung dienen.
Nichtige Versammlungsbeschlüsse dürfen von den zuständigen Vereinsorganen nicht ausgeführt werden, andernfalls haften die Organe ggf. persönlich.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler