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DSGVO-Verstöße können auch von Dritten abgemahnt werden

Der Fall:

Ein gewerblicher Händler hatte Waren über eine Online-Handelsplattform angeboten, ohne eine spezielle Datenschutzerklärung vorzuhalten. Dies war von einem Wirtschaftsverband abgemahnt/beklagt worden. Ein Fall, der 1:1 auch auf (gemeinnützige) Vereine angewendet werden kann.

Die Begründung:

Mit dem Inserat auf der Internethandelsplattform hat der Beklagte gegen Artikel 13 DSGVO verstoßen.

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so hat der Verantwortliche zur Erhebung der Daten Informationen zu erteilen:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);
  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO);
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).
Auch war das OLG der Meinung (entgegen der Vorinstanz), dass einem Wirtschaftsverband das Recht zur Abmahnung solcher DSGVO-Verstöße zustehe, da es sich insbesondere bei den Informationspflichten um sog. Marktverhaltensregelungen handelt, die insoweit ins Wettbewerbsrecht fallen und damit auch abmahnbar sind.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler


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