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Haftung einer Kletterhalle für Schaden durch herabstürzenden Kletterer

Der Fall:

Der Unfall ereignete sich in einem Durchgangsbereich zwischen zwei Kletterhallen. In diesem ca. 2,80m breiten und ca. 8m langen Durchgang befanden sich an beiden Seitenwänden Klettervorrichtungen, auf der einen Seite zum Seil-Klettern, auf der anderen Seite insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Bouldern. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt selbst weder kletterte noch sicherte, wurde durch einen herabstürzenden Kletterer getroffen; er erlitt u. a. mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Der Kläger hat deswegen den herabstürzenden Kletterer und die diesen mit Seil und Sicherungsgerät sichernde Frau sowie die Betriebsführerin der Kletteranlage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 600.000 € verklagt.

Die Begründung:

Dem Kläger ist es nicht gelungen, ein fahrlässiges Fehlverhalten der sichernden Frau zu beweisen. Dass die beklagte Frau – die sich in erster Linie auf den Kletterer zu konzentrieren hatte – erkannte, dass der Kläger im Sturzbereich stand, war im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Weiterhin ist der Senat nach einer detaillierten Befragung des Sachverständigen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte einen Sicherungsfehler begangen hat.

Die Betriebsführergesellschaft hingegen hat durch die damalige Anlage von zahlreichen Kletter- und Boulderrouten in dem relativ engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen zwei Kletterhallen ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, weil es für deren verantwortliche Mitarbeiter vorhersehbar und vermeidbar war, dass durch die räumliche Enge in dem Durchgangsbereich Personen viel häufiger als an anderen Stellen der Anlage in den Sturzraum von Kletterern geraten.

Allerdings ist das OLG davon überzeugt, dass auch der Kläger, selbst ein Kletterer, die Gefahrensituation hätte erkennen und vermeiden können und dass ihn deswegen ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. In Abwägung der Verursachungsbeiträge der Betriebsführergesellschaft und des Klägers sieht der Senat in seinem Grundurteil die überwiegende Haftung bei der Betriebsführerin der Kletteranlage, so dass das Mitverschulden des Klägers lediglich mit 25 % zu bewerten ist.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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