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USt-Pflicht bei Zuschüssen zur Sportplatzpflege

Der Fall:

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an den Verein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Verein kostenfrei zur Nutzung überlassenen gemeindlichen Sportanlage.

Die Begründung:

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können (!) nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein - wie hier - ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.

Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen. Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss. So zeigen die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Vereins, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.

Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität dienten die Zahlungen der Gemeinde dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Verein zu ermöglichen. Schon angesichts der langfristigen Nutzungsüberlassung konnte die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Verein ziehen. Dabei ergibt sich mit Blick auf die Dauer der Nutzungsüberlassung im Streitfall nichts anderes aus dem Umstand, dass die Sportanlage im Eigentum der Gemeinde stand. Vielmehr verdeutlicht die fehlende Verpflichtung des Vereins, konkrete Sportangebote vorzuhalten, dass er mit der Bewirtschaftung der Sportanlage lediglich für sich selbst die Möglichkeit schuf, sie weiter nutzen und so sein Sportangebot aufrechterhalten zu können. Dabei reichte die unentgeltliche Überlassung der Sportanlage allein nicht aus, um dem Verein den Erhalt seines Sportangebots zu ermöglichen, sodass die Gemeinde dem Verein die Zuschüsse zahlte, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen. Dafür spricht auch der Umstand, dass weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehörten.

BFH, Urteil vom 18.11.2021, Az. V R 17/20


Anmerkung:

Ein eindeutiges Urteil zugunsten der Sportvereine!

Bislang schwebte gerade über den Sportstättenfinanzierungen das "Damokles-Schwert" der USt-Pflicht. Die Gemeinden zahlten einen "Bruttobetrag" und falls es auf Seiten des Empfängers = Verein zu einer USt-Pflicht kam, musste dieser der Verein alleine stemmen, so dass letztlich ein entsprechend geringerer Zuschussbetrag übrig blieb.

Das Urteil ist zwar zu Zuschussen bei Sportstätten ergangen, kann/muss m. E. jedoch auch auf andere Bereich ausgedehnt werden. Dementsprechend ist stets zu fragen, ob der Verein durch den Zuschuss überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seine eigentliche Vereinstätigkeit auszuüben (= nicht-steuerbarer Zuschuss) oder ob der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich auch ohne diesen kommunalen Zuschuss ausüben kann und stattdessen doch eher ein gegenseitiger Austausch von Leistungen vorliegt (= steuerpflichtiger Zuschuss).

Fazit: Vorsicht vor pauschalen Aussagen - entscheidend ist immer der (berühmte) Einzelfall!

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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