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Anspruch auf Arbeitslosengeld als Vertragsspieler

Der Fall:

Der Kläger war zunächst Auszubildender und danach Angestellter bei den örtlichen Stadtwerken. Außerdem spielte er im Fußballverein als sog. Vertragsamateur mit einem Entgelt von 250 €/mtl. Als sein Arbeitsverhältnis bei den Stadtwerken endete, meldete sich der Kläger arbeitssuchend und begehrte die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Die Begründung:

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit von max. 15 Std./Woche ist unschädlich.

Vorliegend erfüllt der geschlossene Vertrag zum sog. Vertragsamateur sämtliche Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis (Weisungsgebundeheit, in die Betriebsorganisation des Vereins eingegliedert, Leistung gegen Entgelt etc.). Weiterhin zeigen die ausgestellten Nebenverdienstbescheinidungen sowie auch die Bestätigungen des Vereins, dass ein Einsatz von mehr als 15 Std./Woche nicht ausgeschlossen bzw. vielmehr die Regel war.

Im Ergebnis wird die Vergütung aus der Tätigkeit als sog. Vertragsamateur auf die Höhe des zu beanspruchenden Arbeitslosengelds angerechnet.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.06.2023, Az. L 2 AL 43/18

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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