Ein Mitglied war der Meinung, die Vorstandswahl sei unwirksam und beantragte deshalb beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands.
Die Begründung:
Eine Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins komme nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Vertretungsorgans fehle und die zeitweise Behebung des Mangels dringend sei, weil ein Schaden drohe oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibe und der Verein den Mangel nicht selbst beheben könne.
Eine gerichtliche Notvorstandsbestellung muss das letzte Mittel bleiben; der Verein muss sich erst mit allen satzungsgemäßen Mitteln versuchen selbst zu helfen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.07.2022, Az. 22 W 32/22