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Häufige Fragen
Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgenden Sachverhalte oftmals nur verkürzt dargestellt werden. Bei den hier dargestellten Antworten handelt es sich daher um keine allgemeingültige Klärung der Situation. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater und/oder einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt kann nicht ersetzt werden!
Z
Zuschuss zum Jubiläum
Kann ein Vereinsjubiläum mit einem Zuschuss aus der Vereinskasse durchgeführt werden?
- Ein Verlust im Tätigkeitsbereich „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Zuwendungsbestätigungen für Instandhaltungsmaßnahmen
Über einen Spendenaufruf sollen Mittel zur Renovierung des Vereinsheims generiert werden. Können dafür Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, da mit dem Geld ja nicht die inhaltliche Arbeit gefördert sondern das Vereinsvermögen (in baulicher Hinsicht) verbesser wird?
- Sofern das Vereinsheim ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßige Vereinsarbeit genutzt wird, können entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
- Sollte das Vereinsheim (auch) verpachtet und insofern Erlöse im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (oder in der Vermögensverwaltung) erzielt werden, ist die Abzugsfähigkeit der Spende bei den Geldgebern unzulässig.
Zweck im Ausland
Ist es möglich, den deutschen Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen, wenn ein Zweck im Ausland gefördert werden soll?
-
Grundsätzlich ist die Unterstützung ausländischer gemeinnützige Ziele auch durch einen gemeinnützigen Verein in Deutschland möglich.
Zweckbetrieb
Welche Voraussetzungen müssen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs erfüllt sein?
-
Ein Zweckbetrieb wird dann steuerlich anerkannt, wenn
- er in siner Gesamtrichtung dazu dient, sowohl die steuerbegünstigten als auch die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
- die Satzungzwecke nur durch die Führung von Zweckbetrieben in vollem Umfang erfüllt werden können,
- der Wettbewerb in größerem Umfang zu anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen ausgeschlossen ist, als es für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler