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Häufige Fragen
Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgenden Sachverhalte oftmals nur verkürzt dargestellt werden. Bei den hier dargestellten Antworten handelt es sich daher um keine allgemeingültige Klärung der Situation. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater und/oder einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt kann nicht ersetzt werden!
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Reihenfolge bei Wahlen
Ist es möglich, zunächst die Beisitzer zu wählen und zum Schluss den/die Vorsitzenden?
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Sofern Ihre Satzung nichts anderes regelt, kann die Reihenfolge der zu wählenden Positionen frei gewählt werden bzw. liegt im Ermessen des Versammlungsleiters.
Reisekostenerstattungen
Wie ist die steuerliche Behandlung von Reisekostenerstattungen von Fahrten zwischen Wohnung und Trainingsort an einen Trainer?
- Sofern es sich um einen Arbeitnehmer des Vereins handelt, sind diese Erstattungen einer pauschalen Lohnversteuerung i. H. v. 15% zu unterwerfen.
Reisekostenerstattungen
Wie ist die steuerrechtliche Behandlung von Reisekostenerstattungen für Dienstreisen?
- Bei Nachweis der Kosten durch eine entsprechende Reisekostenabrechnung ist die Erstattung bis 0,30 €/km steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Reisekostenerstattungen
Wie ist die steuerrechtliche Behandlung von Fahrtkostenerstattungen an (Fußball-)Spieler, denen bereits eine Aufwandspauschale gezahlt wurde?
- Spieler von Mannschaftssportarten sind regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen.
- Arbeitnehmer können Reisekosten für Dienstreisen bis max. 0,30 €/km steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Eine entsprechende Reisekostenabrechnung ist vorzulegen. Die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind einer pauschalen Lohnsteuer i. H. v. 15% zu unterwerfen.
- Zu beachten sind entsprechende vertragliche Regelungen, die Bestimmungen eines Minijobs (450 € bzw. 400 € bis 31.12.2013) sowie die Vorschriften des § 67a AO bzgl. "Bezahlte Sportler".
Rücklagenbildung
Darf ein gemeinnütziger Verein Rücklagen bilden?
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Grundsätzlich gebietet es die Gemeinnützigkeit, dass die Mittel des Vereins zeitnah, d. h. bis zum Ende des übernächsten Geschäftsjahres (bis 31.12.2013: des nächsten Geschäftsjahres), für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Eine Vermögensmehrung ist in diesem Sinne gemeinnützigkeitsschädlich.
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In gesetzlich vorgeschrieben Grenzen können jedoch gebildet werden
- projektbezogene Rücklagen,
- Rücklagen für Wiederbeschaffungen,
- Rücklagen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen,
- freie Rücklagen.
Rücktritt des 1. Vorsitzenden
Unser 1. Vorsitzende ist während seiner Amtszeit aus persönlichen Gründen von seinem Amt zurückgetreten, der 2. Vorsitzende hat die Geschäftsführung übernommen. Der 1. Vorsitzende ist aber dennoch unregelmäßig in Vorstandsitzungen anwesend und übt dann auch ein Stimmrecht aus. Ist dies rechtens?
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Wenn der 1. Vorsitzende von seinem Amt zurücktritt, ist die Nachfolgeregelung Sache der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
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Mit der Rücktrittserklärung erlöschen alle Rechte aus dem Amt, d. h. der (ehemalige) Vorsitzende darf weder an Vorstandsitzungen teilnehmen, noch dort ein Stimmrecht ausüben.
Rücktritt vom Amt
Ist es möglich, dass ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt, aber dennoch im Vorstand verbleibt?
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Dieser "Teilrücktritt" ist möglich, wenn es die Satzung entsprechend vorsieht.
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Wird der Vorstand lt. Satzung ohne explizite Zuordnung von Funktionen von der Mitgliederversammlung gewählt, und bestimmt dann dieser Vorstand intern die Verteilung der einzelnen Ämter, so wäre ein solcher Teilrücktritt u. E. möglich.
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Werden die zur Wahl stehenden Personen von der Mitgliederversammlung direkt in ein explizit benanntes Amt gewählt, wäre ein solcher Teilrücktritt nicht möglich.
Rücktritt vom Rücktritt
Ist ein Rücktritt vom Rücktritt möglich, wenn die Rücktrittserklärung fristlos und (nur) per unsignierter E-Mail erfolgte?
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Sofern die Satzung keine speziellen Fristen und Formvorschriften für einen Rücktritt vorsieht, ist dieser Rücktritt gültig.
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Ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich.
Ruhen des Vereins
Der Zweck unseres Fördervereins ist aufgrund bestimmter Vereinbarungen mit der Gemeinde (vorübergehend) weggefallen.Ist es möglich, den Verein "ruhen" zu lassen, d. h. die Mitgliedschaften sollen weiterhin bestehen, aber ohne Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, und ist eine evtl. spätere Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit möglich?
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Die Satzung kann dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedsbeiträge auf 0 € festgesetzt werden, der Turnus der Mitgliederversammlung auf drei oder fünf Jahre verlängert, und der Vorstand auf die Mindestanzahl von einer Person reduziert wird.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler